Märkte - Ruhrgebiet aktuell

Märkte, Trödelmärkte

Quelle: Stadt Wetter (Ruhr)

Generell ist zu unterscheiden zwischen

  • einem privaten Markt mit gewerblichen Anbieter
  • einer private Veranstaltung mit nichtgewerblichen Anbietern und
  • einen so genannten festgesetzten Markt mit gewerblichen Anbietern.

Für jeden Veranstaltungstyp gelten unterschiedliche Genehmigungsvorschriften.

Ein „privater Markt“ liegt vor, wenn Gewerbetreibende Waren und Leistungen anbieten, ohne dass eine Festsetzung durch die zuständige Behörde erfolgt ist. Für private Märkte gelten die Marktprivilegien nicht. Sie unterliegen den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften. So besteht eine Anzeigenpflicht des stehenden Gewerbes bzw. eine Reisegewerbekartenpflicht und auch die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sind einzuhalten. Die Veranstaltung von Privatmärkten ist grundsätzlich frei. Aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen können sie jedoch unterbunden oder beschränkt werden, wenn gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen wird.

Eine „private Veranstaltung“ liegt vor, wenn nichtgewerbliche Anbieter (z. B. Hobbysammler, private Haushaltsauflösungen) ihre Produkte ausstellen, um sie an Interessenten zu verkaufen. Diese private Veranstaltung unterliegt nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Ladenöffnungsgesetzes. Hier gelten nur die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften.

Sowohl für den privaten Markt als auch für die private Veranstaltung gelten jedoch die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes. So darf beispielsweise ein nicht- gewerblicher Flohmarkt nicht an Sonn – und Feiertagen durchgeführt werden.

Ein festgesetzter Markt ist eine privilegierte Veranstaltung. Dies bedeutet, dass hier Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Ein festgesetzter Markt bedarf jedoch einer speziellen Genehmigung, die nur erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Festgesetzt werden können Messen, Ausstellungen und Märkte (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt).

Eine Festsetzung kann vom Veranstalter beim Ordnungsamt für folgende Märkte beantragt werden:

Spezialmärkte

  • mindestens 12 gewerbliche Anbieter müssen teilnehmen
  • die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein
  • sie muss im Allgemeinen regelmäßig wiederkehren (z.B. jährliche Durchführung)
  • es dürfen nur bestimmte Waren feilgeboten werden (d.h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen- kein Verkauf nach Muster und keine bloße Werbung)
  • zeitliche Mindestabstände der Spezialmärkte von vier Wochen bezogen auf die betreffende Gemeinde müssen eingehalten werden

Jahrmärkte

  • mindestens 12 gewerbliche Anbieter müssen teilnehmen
  • die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein
  • sie muss im Allgemeinen regelmäßig wiederkehren (z.B. jährliche Durchführung)
  • es dürfen Waren aller Art feilgeboten werden (d.h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen? kein Verkauf nach Muster und keine bloße Werbung)
  • zeitliche Mindestabstände der Märkte von vier Wochen bezogen auf die betreffende Gemeinde müssen eingehalten werden

Wochenmärkte

  • eine Vielzahl von Anbietern ist erforderlich. Je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein
  • die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein und regelmäßig (z.B. an bestimmten Wochentagen) stattfinden
  • es dürfen nur bestimmte Waren wie Lebensmittel, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei feilgeboten werden
Die Lebensart ist ein Vintage, Design- und Antik_Markt

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